1Bei der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG bleiben die Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 8 ff. UStG unberührt. 2Die Vorschrift des § 9 UStG ist für sie nicht anzuwenden. 3Für diese Umsätze ist somit ein Durchschnittssatz nicht festgesetzt. 4Ein besonderer Abzug der diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuern entfällt. 5Diese Regelung ist insbesondere für die Verkäufe land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke von Bedeutung, auf die auch im Rahmen des § 24 UStG die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG anzuwenden ist.

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