BMF, Schreiben v. 15.2.1994, IV C 3 - S 7100 - 4/94
Folgender Sachverhalt wurde vorgetragen:
Ein Unternehmer hat als Arbeitgeber mit einem Verkehrsbetrieb (des Verkehrsverbundes) seit dem 1.4.1993 einen Rahmenvertrag zur Beförderung seiner Arbeitnehmer zum Arbeitsplatz und zurück, einen sog. Job-Ticket-Vertrag, geschlossen. Aufgrund dieses Vertrags werden ihm die Fahrausweise, die auf den Namen der Arbeitnehmer ausgestellt sind, zu folgenden Preisen zur Verfügung gestellt:
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bis 31. Mai |
ab 1. Juni |
Preisstufe A |
22,- DM |
24,- DM |
Preisstufe B |
33,- DM |
36,- DM |
Preisstufe C |
45,- DM |
49,50 DM |
Um diesen Bezugspreis zu erhalten, müssen für einen Großteil der Belegschaft Tickets bezogen werden. Der Unternehmer berechnet seinen Arbeitnehmern einheitlich 25,- DM, eine Verpflichtung des einzelnen Arbeitnehmers zur Abnahme des Tickets besteht jedoch nicht. Die Job-Tickets berechtigen den Ticket-Inhaber zu beliebig häufigen Fahrten mit sämtlichen öffentlichen Nahverkehrsmitteln im Tarifbereich des Verkehrsverbundes.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Die auf die einzelnen Arbeitnehmer ausgestellten Job-Tickets werden nicht für das Unternehmen des Arbeitgebers bezogen. Der Beförderungsunternehmer erbringt seine Beförderungsleistungen ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Arbeitnehmer. Der mit dem Beförderungsunternehmer abgeschlossene Rahmenvertrag soll den Arbeitnehmern lediglich ermöglichen, für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte günstigere Fahrausweise einzukaufen. Der Arbeitgeber selbst erhält von dem Beförderungsunternehmer keine Leistung. Damit scheidet ein Vorsteuerabzug aus (vgl. Abschnitt 195 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStR).
Das von den Arbeitnehmern an den Arbeitgeber gezahlte Entgelt von 25,- DM ist beim Arbeitgeber als durchlaufender Posten zu beurteilen (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG). Soweit der Arbeitgeber in den Preisstufen B und C Zuzahlungen an den Beförderungsunternehmer leistet, handelt es sich um Entgelt dritter Seite (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG).
Da den Arbeitnehmern für den Bezug des Job-Tickets vom Arbeitgeber einheitlich 25,- DM berechnet wird, erzielt der Arbeitgeber in der Preisstufe A einen Überschuß von 3,- DM/1,- DM. Diese Beträge sind als Vermittlungsprovision anzusehen und unterliegen beim Arbeitgeber der Umsatzsteuer.
Normenkette
UStG § 10 Abs. 1