BMF, Schreiben vom 22.4.2021, III C 2 – S 7210/19/10002 :005 (DOK 2021/0278117), BStBl I 2021, 712
BFH-Urteil V R 15/17 vom 3. August 2017
I. |
Mit Urteil vom 3. August 2017, V R 15/17 (BStBl 2021 II S. XXX) hat der BFH entschieden, dass die Abgabe von Brezeln („Wiesnbrezn”) in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
II. |
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. April 2021 – III C 5 – S 7420/19/10002 :013 (2021/0449418), BStBl 2021 I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 3.6 der Absatz 5 wie folgt geändert:
Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
„4Etwas Anderes gilt aber, wenn dem Leistenden durch den Dritten der Art nach ein Mitbenutzungsrecht in Form von Verfügungs- und Dispositionsmöglichkeiten an dessen Dienstleistungselementen (z.B. Verzehrvorrichtungen) zugestanden worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. 8. 2017, V R 15/17, BStBl 2021 II S. XXX). 5Maßgebend sind immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.”
Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 6 und wie folgt gefasst:
„6Dabei ist – ggf. unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarungen – zu prüfen, inwieweit augenscheinlich von einem Dritten erbrachte Dienstleistungselemente dem speiseabgebenden Unternehmer zuzurechnen sind.”
- Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 7.
III. |
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2021, 712
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