BMF, Schreiben v. 10.8.1979, IV A 3 – S 7492 – 4/79, BStBl I 1979, 565

Bezug: Mein Schreiben vom 1. Juni 1979 – IV A 3 – S 7492 – 4/79 –

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Artikels 67 des Zusatzabkommens zum NATO Truppenstatut folgendes:

(1) Das Hauptquartier der amerikanischen Truppe in der Bundesrepublik Deutschland (USAREUR) hat für die Zeit ab 15. Dezember 1974 ein Beschaffungsverfahren eingeführt, das den Mitgliedern der Truppe und des zivilen Gefolges oder deren Angehörigen die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Waren und Dienstleistungen erleichtern soll. Mit der Durchführung des Beschaffungsverfahrens hatte USAREUR die "Headquarters Funds" beauftragt. Die "Headquarters Funds" waren amtliche Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 67 Abs. 3 NATO-ZAbk. Sie waren in Abschnitt A II der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen ("Andere Organisationen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen") einzuordnen (Anlage 2 des BMF-Erlasses vom 15. Dezember 1969 – IV A 3 – S 7492 – 31/69 – BStBl 1970 I S. 150, USt-Kartei NG S 7492 Karte 1). Im Jahre 1978 sind an Stelle der "Headquarters Funds" die Community Morale Support Funds (CMSF), in denen die "Headquarters Funds" zusammengefaßt wurden; als amtliche Beschaffungsstellen bestimmt worden. Die CMSF fallen ebenfalls unter Abschnitt A II der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen.

(2) Das Beschaffungsverfahren wickelt sich im wesentlichen wie folgt ab:

  1. Das Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges (Kunde) teilt dem Unternehmer mit, welchen Gegenstand oder welche Dienstleistung es erwerben möchte, und läßt sich von ihm die genaue Bezeichnung des Gegenstandes (z. B. Marke, Modell, Seriennummer) oder der Dienstleistung sowie den Bruttopreis (einschließlich USt), den Umsatzsteuerbetrag und den Nettopreis (ohne USt) angeben.
  2. Der Kunde stellt darauf bei dem Mittelverwalter des CMSF den Antrag, ihm den Gegenstand oder die Dienstleistung zu beschaffen. Gleichzeitig zahlt der Kunde den DM-Nettopreis des Gegenstandes oder der Dienstleistung an den "Fund".
  3. Der Mittelverwalter des CMSF prüft die Bezugsberechtigung des Kunden und übergibt ihm danach folgende Unterlagen:

    1. zwei Stücke des CMSF-Beschaffungsauftrags, durch den der Unternehmer beauftragt wird, die bezeichneten Lieferungen oder Dienstleistungen an die Truppe oder an das zivile Gefolge zu erbringen,
    2. einen Abwicklungsschein, der in Teil 2 von dem Mittelverwalter und dem für die Überwachung des CMSF zuständigen Offizier unterschrieben ist, und
    3. einen Scheck des CMSF, in dem die Bank angewiesen wird, den angegebenen Betrag aus dem Guthaben des CMSF an den im Scheck bezeichneten Unternehmer zu zahlen.
  4. Der Kunde händigt dem Unternehmer beide Stücke des CMSF-Beschaffungsauftrags aus und nimmt den Gegenstand oder die Dienstleistung in Empfang. Alsdann übergibt der Kunde dem Unternehmer den CMSF- Scheck und den Abwicklungsschein, in dem er zuvor in Teil 1 das Datum der Lieferung oder sonstigen Leistung eingesetzt hat. Der Unternehmer vermerkt auf dem Erststück des Beschaffungsauftrags die Bezahlung der Lieferung der Dienstleistung und gibt es dem Kunden zurück. Das Zweitstück des Beschaffungsauftrags bleibt beim Unternehmer.
  5. Der Kunde bescheinigt in dem Erststück des Beschaffungsauftrags den Empfang des Gegenstandes oder der Dienstleistung und gibt das Erststück darauf an den Mittelverwalter des CMSF zurück.

(3) Bei dem in Absatz 2 dargelegten Beschaffungsverfahrens liegen zwei Umsätze vor.

  • Den ersten Umsatz bewirkt der Unternehmer (Händler) an den CMSF. Diese Lieferung ist nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk von der Umsatzsteuer befreit.
  • Den zweiten Umsatz bewirkt der CMSF an das Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges usw. Dieser Umsatz unterliegt nach Artikel 67 Abs. 1 NATO-ZAbk nicht der deutschen Umsatzsteuer.

(4) Das Beschaffungsverfahren schließt nicht aus, daß in Mißbrauchsfällen die Umsatzsteuerbefreiung zu versagen ist. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Fälle, in denen festgestellt wird, daß der erworbene Gegenstand oder die Dienstleistung nicht für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges usw. bestimmt war. Unberührt bleibt ferner die Versagung der Steuerbefreiung in den Fällen, in denen sonstige Mängel bei der Abwicklung der Beschaffungsaufträge festgestellt werden. Das gilt z. B. für die Fälle, in denen Barzahlung geleistet wurde oder kein ordnungsgemäß ausgefüllter Abwicklungsschein vorliegt. Die Steuerfreiheit ist jedoch nicht zu versagen, wenn der Unternehmer nachträglich einen ordnungsgemäß ausgestellten Abwicklungsschein vorlegt.

(5) Für die Vergangenheit ist das Fehlen einer zweiten Unterschrift unter Teil 2 des Abwicklungsscheins (vgl. Absatz 2 Nr. 3b) nicht zu beanstanden, wenn im übrigen keine Anhaltspunkte für eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Umsatzsteuervergünstigungen vorliegen.

Das Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.

 

Normenkette

Artikel 67 NATO-ZAbk

 

Fund...

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