BMF, Schreiben v. 29.10.2004, IV C 5 - S 2334 - 88/04, BStBl I 2004, 1014

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2005 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 22.10.2004 (BGBl 2004 I S. 2663) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2005 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 2,61 Euro,
  2. für ein Frühstück 1,46 Euro.

Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2005 hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 1014

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