Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer

Die Finanzverwaltung informiert zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024.

Werden Mahlzeiten arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben, dann muss dieser Vorgang auch lohnsteuerlich beurteilt werden. In diesen Fällen findet der anteilige amtliche Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) Anwendung.

Ab 1.1.2014 gilt dies auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.

Amtliche Sachbezugswerte 2024

Für das Kalenderjahr 2024 betragen die Sachbezugswerte

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 EUR,
  • für ein Frühstück 2,17 EUR.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 EUR anzusetzen.

BMF, Schreiben v. 7.12.2023, IV C 5 - S 2334/19/10010 :005


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