Die Berufsgenossenschaften erlassen gemäß § 15 SGB VII Vorschriften über
- Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, die die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie über die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
- das Verhalten, das die Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu beobachten haben,
- vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Maßnahmen,
- die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe,
- die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsbeauftragte[1] und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit[2] ergebenden Pflichten zu treffen hat.
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