Der Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaften unterscheiden zwischen sog. Erstunterweisungen und Wiederholungsunterweisungen. Unbedingt berücksichtigt werden müssen auch Anlässe aus besonderem Grund. Darunter fallen Veränderungen im Aufgabenbereich (z. B. ein Arbeitsplatzwechsel, die Einführung eines neuen Arbeitsmittels oder einer neuen Technologie) aber auch, obwohl nicht zwingend geregelt, Arbeitsunfälle oder sog. Beinaheunfälle.

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