Zur Berechnung der Wartezeit sind die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Berechnung von Fristen heranzuziehen. Beginn und Ende der Wartezeit berechnen sich also nach den §§ 187 ff. BGB; lediglich § 193 BGB findet auf die Wartezeit keine Anwendung, sodass Sonn- und Feiertage auf deren Ablauf keinen Einfluss haben.
Beginn der Wartezeit
Die Wartezeit beginnt mit dem rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses. Es kommt allein auf den von Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses an, nicht auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme.
Rechtlicher Beginn ist entscheidend
Am 15.12. schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis am 1.1. des nächsten Jahres beginnen soll. Bekanntlich ist der 1.1. eines jeden Jahres ein Feiertag. Fällt der 1.1. auf einen Freitag, so nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit meist erst nach dem Wochenende, am Montag 4.1., auf. Die Wartefrist beginnt gleichwohl am 1.1.
Der Fristbeginn richtet sich nach § 187 BGB. Diese Norm unterscheidet danach, ob das maßgebliche Ereignis bereits mit Beginn des Tages oder erst im Laufe des Tages eintritt. Ist vertraglich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tag beginnen soll, so zählt dieser Tag gemäß § 187 Abs. 2 BGB für die Berechnung der Wartefrist mit, denn das Arbeitsverhältnis beginnt an diesem Tag um 0 Uhr, auch wenn die Arbeit erst zu einem späteren Zeitpunkt aufzunehmen ist. Wird der Arbeitnehmer aber unmittelbar eingestellt, der Arbeitsvertrag abgeschlossen und beginnt er sofort mit der Arbeitsaufnahme, zählt der erste Tag des Arbeitsverhältnisses nicht mit.
In der Praxis spielt die Frage keine große Rolle, weil regelmäßig der Tag des Vertragsbeginns auch als der erste Tag der Frist angesehen wird.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und eines Teils der Instanzgerichte kommt es für die Entstehung des Urlaubsanspruchs allein auf die rechtliche Existenz eines Arbeitsverhältnisses an – selbst bei ruhenden Arbeitsverhältnissen soll ein Urlaubsanspruch entstehen. Für diese Auffassung ist es konsequent, wenn es auch für den Beginn, den Lauf oder für den Ablauf der Wartezeit unerheblich sein soll, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat oder ob das Arbeitsverhältnis geruht hat. Fehlzeiten, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht berühren (krankheitsbedingte Ausfälle etc.), hindern den Ablauf der Wartezeit nicht.
Wartezeit wird auch bei unterbrochenem Beschäftigungsverhältnis erfüllt
Das BAG geht z. B. davon aus, dass die Wartezeit selbst dann nicht unterbrochen wird, wenn im Baugewerbe Arbeitsverhältnisse aus Witterungsgründen gekündigt werden, die Arbeitnehmer aufgrund ihres Rechtsanspruchs auf Wiedereinstellung nach Beendigung der Schlechtwetterperiode aber sofort wieder eingestellt werden.
Ebenso werden Arbeitsverhältnis und Wartezeit grundsätzlich auch nicht durch Streik oder Aussperrung unterbrochen.
Ende der Wartezeit
Das Ende der Wartezeit richtet sich nach § 188 BGB. § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB legt fest, dass – wenn die Frist, wie meist im Arbeitsverhältnis, mit Beginn des Tages beginnt –, die Frist mit dem Ablauf des Tages vor dem Tag endet, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
Fristende am Monatsende
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.1. des Jahres, dessen Beginn auch der Beginn des Fristbeginns ist. Der Tag, der diesem Tag vorhergeht, ist der 31.12. Da die Frist 6 Monate dauert, endet sie grundsätzlich am 31.6.; da der Juni aber nur 30 Tage hat, endet die Wartezeit gemäß § 188 Abs. 3 BGB am 30.6.
Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der am letzten Tag der Wartefrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, einen Vollurlaubsanspruch erwirbt. Der überwiegende Teil der arbeitsrechtlichen Literatur ist der Auffassung, dass in diesem Fall die Wartezeit im Zeitpunkt des Ausscheidens noch nicht erfüllt ist, da der volle Urlaubsanspruch nach dem Wortlaut des § 4 BUrlG erst "nach" erfüllter Wartezeit, nicht aber "mit" Erfüllung der Wartezeit entsteht.