Der Begriff der Freistellung ist nicht gesetzlich definiert. Bei einer Freistellung wird der Arbeitnehmer – dauerhaft oder zeitweise, bezahlt oder unbezahlt – von seiner vertraglich festgelegten Arbeitspflicht entbunden.

Im Arbeitsverhältnis existieren mehrere Möglichkeiten der Freistellung. Bei der Freistellung im weiteren Sinn werden auch gesetzlich vorgesehene Tatbestände der Arbeitsbefreiung darunter gefasst, also auch der Erholungsurlaub.

Meist jedoch wird unter Freistellung der einseitige arbeitgeberseitige oder der einvernehmliche Verzicht auf die Arbeitsleistung verstanden, meist im Zusammenhang mit der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 
Praxis-Beispiel

Einseitiger oder einvernehmlich vereinbarter Verzicht auf die Arbeitsleistung

Die Freistellung eines Arbeitnehmers für die Zeit zwischen einer Kündigung und dem Beschäftigungsende kann einseitig angeordnet werden, wenn der Mitarbeiter nach der Entlassung nicht mehr mit sensiblen Unternehmensdaten in Kontakt kommen sollte.

Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt beispielsweise in Form eines unbezahlten Sonderurlaubs für eine längere Auslandsreise in Betracht.

Eine eigenständige Rolle spielt der sog. Bildungsurlaub. Dieser besondere Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zum Zwecke der (beruflichen oder politischen) Weiterbildung ist nicht durch eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung, sondern für jedes Bundesland gesondert durch Landesgesetze geregelt.

Für einige Fallgruppen der Beurlaubung und Freistellung hat der Gesetzgeber Tatbestände ausdrücklich geregelt, die zu einer Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht führen. In all diesen Fällen richten sich die Voraussetzungen und die Dauer der Arbeitsbefreiung ebenso wie die Frage einer etwaigen Entgeltfortzahlung nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Als wichtige Fälle sind zu nennen:

  • Schutzfristen für Schwangere und Wöchnerinnen,
  • Elternzeit,
  • Pflegezeit,
  • Bildungsurlaub,
  • Stellensuche nach § 629 BGB,
  • Freistellung wegen Kindeserkrankung nach § 45 SGB V[1],
  • Bezahlter Sonderurlaub wegen persönlicher Verhinderung nach § 616 BGB (die persönliche Verhinderung kann sehr unterschiedliche Ursachen haben, von Ereignissen in der Privatsphäre des Arbeitnehmers bis hin zu ehrenamtlichen Tätigkeiten) und
  • Freistellungen in Verbindung mit besonderen Tätigkeiten und Aufgaben beim Arbeitgeber.

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