1. Der Arbeitnehmer erhält unter Berücksichtigung der derzeit im Unternehmen geltenden 5-Tage-Woche pro Kalenderjahr einen gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen (= 20 Arbeitstage). Zusätzlich erhält er pro Kalenderjahr einen zusätzlichen Urlaubsanspruch von 10 Arbeitstagen (nachfolgend "vertraglicher Zusatzurlaub").
  2. Der Arbeitnehmer kann seinen vertraglichen Zusatzurlaub für ein konkretes Urlaubsjahr

    • gegen eine entsprechende Erhöhung seiner monatlichen Vergütung um bis zu 5 Urlaubstage reduzieren oder
    • gegen eine entsprechende Reduzierung seiner monatlichen Vergütung um bis zu 10 Urlaubstage erhöhen.

    Dies ermöglicht abweichend von Ziff. 1 einen jährlichen Gesamturlaubsanspruch zwischen 25 und 40 Arbeitstagen.

  3. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber einen Wunsch auf Reduzierung oder Erhöhung seines vertraglichen Zusatzurlaubs bis spätestens zum 30.9. des Vorjahres in Textform mitzuteilen. Der Arbeitgeber legt dem Arbeitnehmer daraufhin bis 15.10. des Vorjahres eine Vereinbarung über den Umfang des vertraglichen Zusatzurlaubs sowie die Höhe der monatlichen Bruttovergütung für das Folgejahr vor. Der Arbeitnehmer kann diese Vereinbarung bis zum 15.11. annehmen. Der Arbeitgeber kann den Wunsch des Arbeitnehmers auf Reduzierung oder Erhöhung des vertraglichen Mehrurlaubs ablehnen, wenn ihm betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe entgegenstehen. Eine Ablehnung teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis spätestens 15.10. des Vorjahres in Textform mit.
  4. Kommt eine Vereinbarung über die Veränderung des Zusatzurlaubs nach Ziff. 3 zustande, bleiben alle sonstigen Regelungen des Arbeitsvertrags unverändert. Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, beträgt der vertragliche Zusatzurlaub für das Kalenderjahr, das dem die Vereinbarung betreffende Urlaubsjahr folgt, wieder 10 Tage.

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