Kurzbeschreibung

Die Vertragsklausel dient der Regelung von "Urlaub nach Bedarf". Sie ist nicht abschließend und muss individuell an die Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens angepasst werden.

Vorbemerkung

Mitarbeiter sollen bei Urlaub nach Bedarf über ihre im Vorfeld festgelegten Urlaubsansprüche gegen eine Reduzierung oder Erhöhung ihrer Vergütung frei verfügen können. Sie können also Urlaubsansprüche praktisch kaufen oder verkaufen. Der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 BUrlG steht allerdings nicht zur Disposition (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG) und darf auch im Rahmen von Urlaub nach Bedarf nicht angetastet werden. Arbeitgeber sollten deshalb im Arbeitsvertrag zwischen gesetzlichem und vertraglich eingeräumtem Urlaub klar differenzieren.

Folgende Punkte sollten außerdem vertraglich geregelt werden:

  1. Ein Zustimmungsvorbehalt des Arbeitgebers bzw. mögliche Ablehnungsgründe vonseiten des Unternehmens im Hinblick auf die Reduzierung oder auf die Erhöhung des Zusatzurlaubs.
  2. Die Anzahl der vertraglich eingeräumten Zusatzurlaubstage.
  3. Die maximale Anzahl der Tage, die vom gesetzlichen Zusatzurlaub verkauft und zugekauft werden können.
  4. Die jeweils konkrete Veränderung der monatlichen Bruttovergütung aufgrund An- und Verkauf.
  5. Eine Klarstellung, dass nach Ende des Urlaubsjahres wieder die im Arbeitsvertrag (als Standard) geregelten Urlaubs- und Vergütungsansprüche gelten, sofern die Parteien nicht erneut etwas Abweichendes vereinbaren.
  6. Um Planungssicherheit zu gewährleisten, muss spätestens zum Ende des Vorjahres eine entsprechende Vereinbarung zum Kauf und Verkauf von Urlaustagen für das Folgejahr zustande gekommen sein.

Vertragsklausel zur Regelung von "Urlaub nach Bedarf"

  1. Der Arbeitnehmer erhält unter Berücksichtigung der derzeit im Unternehmen geltenden 5-Tage-Woche pro Kalenderjahr einen gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen (= 20 Arbeitstage). Zusätzlich erhält er pro Kalenderjahr einen zusätzlichen Urlaubsanspruch von 10 Arbeitstagen (nachfolgend "vertraglicher Zusatzurlaub").
  2. Der Arbeitnehmer kann seinen vertraglichen Zusatzurlaub für ein konkretes Urlaubsjahr

    • gegen eine entsprechende Erhöhung seiner monatlichen Vergütung um bis zu 5 Urlaubstage reduzieren oder
    • gegen eine entsprechende Reduzierung seiner monatlichen Vergütung um bis zu 10 Urlaubstage erhöhen.

    Dies ermöglicht abweichend von Ziff. 1 einen jährlichen Gesamturlaubsanspruch zwischen 25 und 40 Arbeitstagen.

  3. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber einen Wunsch auf Reduzierung oder Erhöhung seines vertraglichen Zusatzurlaubs bis spätestens zum 30.9. des Vorjahres in Textform mitzuteilen. Der Arbeitgeber legt dem Arbeitnehmer daraufhin bis 15.10. des Vorjahres eine Vereinbarung über den Umfang des vertraglichen Zusatzurlaubs sowie die Höhe der monatlichen Bruttovergütung für das Folgejahr vor. Der Arbeitnehmer kann diese Vereinbarung bis zum 15.11. annehmen. Der Arbeitgeber kann den Wunsch des Arbeitnehmers auf Reduzierung oder Erhöhung des vertraglichen Mehrurlaubs ablehnen, wenn ihm betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe entgegenstehen. Eine Ablehnung teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis spätestens 15.10. des Vorjahres in Textform mit.
  4. Kommt eine Vereinbarung über die Veränderung des Zusatzurlaubs nach Ziff. 3 zustande, bleiben alle sonstigen Regelungen des Arbeitsvertrags unverändert. Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, beträgt der vertragliche Zusatzurlaub für das Kalenderjahr, das dem die Vereinbarung betreffende Urlaubsjahr folgt, wieder 10 Tage.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge