Tarifverträge geben die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs normalerweise klar vor und lassen keinen Spielraum für Flexibilisierungen. Bei beiderseitiger Tarifbindung auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite kann der Arbeitnehmer auch nicht zu seinen Ungunsten auf die tarifvertraglich eingeräumten Rechte verzichten. Eine Flexibilisierung der Urlaubsansprüche ist in solchen Fällen nur möglich, wenn der Arbeitgeber selbst Tarifvertragspartei ist und durch Verhandlungen mit der Gewerkschaft eine entsprechende Klausel im Haustarifvertrag erwirken kann. Findet ein Tarifvertrag dagegen nur aufgrund einer einzelvertraglichen Bezugnahme Anwendung, können die Arbeitsvertragsparteien jederzeit anderweitige Regelungen einzelvertraglich treffen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge