Bei Infektionskrankheiten kann es zur behördlichen Anordnung von Quarantäne-Maßnahmen für Mitarbeiter kommen. Für den Arbeitgeber stellt sich in diesen Fällen die Frage, wie sich die Quarantäne auf die Festlegung von Urlaub auswirkt und ob er Urlaub ggf. anrechnen darf.

Befindet sich ein Arbeitnehmer bei Anordnung einer Quarantäne bereits im Urlaub, war lange ungeklärt und in der Rechtsprechung umstritten, was mit dem angebrochenen Urlaub geschieht.

Der EuGH[1] und mittlerweile auch das BAG[2] haben entschieden, dass es Unionsrecht nicht entgegensteht, wenn einem Arbeitnehmer beim Zusammentreffen von Erholungsurlaub und einer behördlich angeordneten Quarantäne die Urlaubstage nicht gutgeschrieben werden.

Der deutsche Gesetzgeber hat diese Frage nun aber mittlerweile zugunsten der Mitarbeiter gesetzlich geklärt. Nach dem neu formulierten § 59 Abs. 1 IfSG werden die Tage einer behördlich angeordneten oder auf einer Rechtsverordnung basierenden Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Die auf die Quarantäne entfallenden Urlaubstage sind dem Mitarbeiter also entsprechend § 9 BUrlG zu gegebener Zeit nachzugewähren. Die Regelung gilt seit 17.9.2022.

 
Hinweis

Erkrankung muss nachgewiesen werden

Erkrankt ein Beschäftigter während der Quarantäne arbeitsunfähig, findet der § 9 BUrlG Anwendung. Hierzu muss er einen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit erbringen. Nach Ansicht des LAG Düsseldorf[3] unterscheidet § 9 BUrlG insofern zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit. Beide Begriffe seien nicht gleichzusetzen. Für die Nichtanrechnung von Urlaubstagen genügt es nicht, dass der Mitarbeiter nur erkrankt. Die Erkrankung muss – durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt – zur Arbeitsunfähigkeit führen.[4]

[2] BAG, Urteil v. 28.5.2024, 9 AZR 76/22.
[4] Weitere Informationen zu den Besonderheiten von Urlaub bei Krankheit s. HI3460394.

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