Die Höhe des Abgeltungsanspruchs richtet sich nach dem Urlaubsentgelt und wird wie dieses nach § 11 Abs. 1 BUrlG errechnet.[1] Dementsprechend wird auch bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung davon ausgegangen, dass jedes Kalenderquartal insgesamt 13 Wochen hat. Entsprechend hat der Arbeitgeber das Entgelt für dieses Quartal zu berechnen und anschließend durch 13 Wochen und die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage zu teilen. Das Ergebnis ist der Wert eines Urlaubstages. Etwaiges Urlaubsgeld ist bei der Berechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn tarifliche oder vertragliche Regelungen dies ausdrücklich so festlegen. Überstundenvergütungen fließen grundsätzlich nicht in die Ermittlung der Urlaubsabgeltung ein.[2]

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