Hat der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch bereits ausgeschöpft und stellt sich dann heraus, dass er z. B. aufgrund von Rechen- oder Übertragungsfehlern tatsächlich zu viel Urlaub erhalten hat, oder vermindert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Nachhinein auf einen Teilurlaubsanspruch, weil das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Jahrs beendet wird, so stellt sich das Problem der Rückforderung.

Der gewährte Urlaub in Gestalt der Freistellung von der Arbeit kann nicht "zurückgefordert" werden. Von der Freistellung ist aber die für diese Zeit gewährte Urlaubsvergütung zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt, dass zu viel gezahlte Urlaubsvergütung zurückgefordert werden kann. Dies gilt gleichermaßen für das Urlaubsentgelt wie für das zusätzliche Urlaubsgeld, das im Zweifel ohnehin das Schicksal des Urlaubsentgelts teilt.

Als allgemeine Anspruchsgrundlagen kommen die gesetzlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB in Betracht.[1] Daneben können sich im Einzelfall insbesondere aus individual- oder tarifvertraglichen Rückzahlungsklauseln sowohl spezielle Anspruchsgrundlagen für einen Rückforderungsanspruch als auch besondere Ausschlusstatbestände für solche Rückforderungsansprüche ergeben. Insbesondere die in Tarifverträgen enthaltenen Klauseln weisen vielfältige Variationen und Unterscheidungen auf.

Eine Sonderregel gilt, wenn ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres ausscheidet und daher an sich nur Anspruch auf Teilurlaub hat.[2] Der Arbeitnehmer hat dann zwar auch nur Anspruch auf anteiliges Urlaubsentgelt für den Teilurlaub.[3] Hat er aber schon mehr Urlaub erhalten und entsprechendes Urlaubsentgelt gezahlt bekommen, so soll der Ausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht nachträglich beim bisherigen Arbeitgeber stattfinden, sondern der Arbeitnehmer erwirbt einen entsprechend geminderten Urlaubsanspruch und einen entsprechend verminderten Anspruch auf Urlaubsentgelt bei seinem neuen Arbeitgeber.[4]

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