Hinsichtlich zu viel gewährten Urlaubs gilt das Rückforderungsverbot des § 5 Abs. 3 BUrlG. Dieser Fall wird z. B. dann praktisch relevant, wenn der Arbeitnehmer im 1. Halbjahr erhebliche Teile seines Jahresurlaubs nimmt und erst danach das Arbeitsverhältnis noch im 1. Kalenderhalbjahr beendet. Das für den zu viel gewährten Urlaub gezahlte Urlaubsentgelt kann nach der zitierten Gesetzesbestimmung nicht zurückgefordert werden. § 5 Abs. 3 BUrlG findet allerdings erst Anwendung, wenn der Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt schon empfangen hat. Ist das Urlaubsentgelt bei einem nachträglich gekürzten Urlaub noch nicht ausbezahlt, so ist § 5 Abs. 3 BUrlG nicht einschlägig.[1] Außerdem kann von § 5 Abs. 3 BUrlG durch Tarifvertrag zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden mit der Folge, dass das entsprechende Urlaubsentgelt vom Arbeitnehmer zu erstatten ist.[2]

 
Hinweis

Beendigungsgrund ist nicht entscheidend

Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat keine Bedeutung für den Erwerb des Teilurlaubsanspruchs. Ansprüche auf Teilurlaub entstehen deshalb auch für diejenigen Arbeitnehmer, die lediglich in einem befristeten Probearbeitsverhältnis beschäftigt worden sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge