Abweichungen können sich ergeben, wenn eine berechtigte Kürzung des Verdienstes oder eine Gehaltserhöhung in den Bemessungszeitraum des § 11 Abs. 1 BUrlG fällt.

Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.[1]

Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur (Tariflohnerhöhungen, Beförderung), die während des Berechnungszeitraums eintreten, ist hingegen von dem erhöhten Verdienst auszugehen.[2]

Verringert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit, darf die Reduzierung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der vom Mitarbeiter vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird.[3]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge