Stellt der Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt fest, dass seine ursprüngliche Behandlung der Lohnzahlung bzw. Verdienstausfallentschädigung unzutreffend war, ist er verpflichtet, zu viel erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung zu erstatten bzw. noch nicht erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten.[1]

Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist noch bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die jeweils zuständige Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer zulässig.[2] Dies hat i. d. R. spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres zu erfolgen.

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