Eine unzutreffende Lohnversteuerung liegt in den Fällen vor, soweit die Entschädigungsbehörde dem Arbeitgeber auf Antrag mehr erstattet, als der Arbeitgeber bisher an seinen Arbeitnehmer steuerfrei ausgezahlt hat.

Der Arbeitgeber unterliegt in diesem Fall i. d. R. keiner lohnsteuerlichen Mitteilungspflicht gegenüber seinem Betriebsstättenfinanzamt, da er bisher zu viel Lohnsteuer einbehalten hat. Insoweit liegt auch kein Fall der haftungsbefreienden Anzeige des Arbeitgebers[1] vor. Der Arbeitnehmer kann die zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer für den jeweiligen Veranlagungszeitraum über die Abgabe der Einkommensteuererklärung geltend machen.

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