Sofern die Differenz zwischen der dem Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der dem Arbeitgeber bewilligten Erstattung 200 EUR pro Quarantänefall nicht übersteigt, beanstandet die Finanzverwaltung in Fällen unzutreffender Steuerfreistellung nicht, wenn der Arbeitgeber von einer Anzeigepflicht[1] absieht.

Insoweit haftet der Arbeitgeber auch nicht für die nicht vorschriftsmäßig einbehaltene Lohnsteuer.[2] Auch wird in diesen Fällen von einer Nachforderung der zu wenig erhobenen Lohnsteuer beim Arbeitnehmer abgesehen. Darüber hinaus unterbleibt auch eine Korrektur der unzutreffenden Steuerfreistellung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei dem Arbeitnehmer.

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