Die Entschädigungsbehörde trägt die Beiträge zur Rentenversicherung allein.[1] Gleiches gilt für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.[2]
Keine Beitragsbelastung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Ein Abzug von Arbeitnehmerbeitragsanteilen kommt nicht in Betracht. Auch der Arbeitgeber wird insofern nicht mit Beiträgen belastet.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen