Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Ausbildungsvergütungen, Bäckerhandwerk, Bundesrepublik sowie Konditorenhandwerk Brandenburg u. Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2007 (AVE-Anfang: 01.01.2008; AVE-Ende: 31.08.2010)
Nummer: 13501.034
Klassifizierung: TV Ausbildungsvergütungen
Fachbereich: Bäckerhandwerk u. Konditorenhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik (Bäckerhandwerk), Brandenburg u. Mecklenburg-Vorpommern (Konditorenhandwerk)
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 24. Oktober 2007
Vorgänger: 13501.028
Nachfolger: 13501.035
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2008
AVE Ende 31. August 2010
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 53 vom 08. April 2008
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk und das Konditorenhandwerk
vom 14. März 2008
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die
Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Konditorenhandwerks in den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Oktober 2007
mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages ergeht mit folgender Einschränkung:
Soweit Bestimmungen der Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland
24. Oktober 2007
Zwischen dem
Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V.,
und der
Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten, Hauptverwaltung
wird folgende Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen getroffen:
§ 1 Geltungsbereich
a) |
räumlich: Für die Bundesrepublik Deutschland |
b) |
fachlich: Für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks |
c) |
persönlich: Für alle Auszubildenden (Lehrlinge), die in den unter b) fallenden Betrieben beschäftigt sind. |
§ 2 Ausbildungsvergütung
Der Auszubildende (Lehrling), der aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird, erhält für die Dauer der Ausbildung eine Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich brutto:
a) |
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990:
im 1. Ausbildungsjahr |
385 Euro |
im 2. Ausbildungsjahr |
470 Euro |
im 3. Ausbildungsjahr |
580 Euro |
|
b) |
Für die neuen Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und ehem. Ost-Berlin:
im 1. Ausbildungsjahr |
345 Euro |
im 2. Ausbildungsjahr |
375 Euro |
im 3. Ausbildungsjahr |
450 Euro |
|
Sie ist spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.
Wird aufgrund einer fachlichen Vorbildung oder einer Anrechnung nach der Anrechnungsverordnung (z. B. Besuch einer Berufsfachschule oder Teilnahme an einem Berufsgrundbildungsjahr) die Ausbildung verkürzt, so gilt in Bezug auf die Vergütung der Zeitraum, um den die Ausbildung gekürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. Der Auszubildende hat Anspruch auf die entsprechend höhere Vergütung.
Erfolgt die Kürzung der Ausbildungszeit dagegen wegen eines anderen Tatbestandes (z. B. wegen Mittlerer Reife oder Abitur), so besteht der normale Vergütungsanspruch, also zunächst auf Vergütung für das 1. Ausbildungsjahr:
Wird die regelmäßige Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des Auszubildenden (Lehrlings) liegen, verlängert, so ist während des Zeitraumes der Verlängerung die Vergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes zu zahlen.
Wird aus Gründen, die der Ausbildende in der betrieblichen Ausbildung zu vertreten hat, das Ausbildungsverhältnis verlängert, so ist der Lohn bzw. das Gehalt (Geselle, Verkäuferin, Bürokraft) der Eingangsstufe des jeweiligen Tarifvertrages zu zahlen.
§ 3 Unterkunft und Verpflegung
Erhält der Auszubildende (Lehrling) Unterkunft und Verpflegung im Betrieb, so können diese Sachleistungen in Höhe der jeweils gültigen Sachleistungsverordnung entsprechend der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt angerechnet werden, jedoch nicht über 75 v. H. der Bruttovergütung.
§ 4 Arbeitszeit
Die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubildenden (Lehrlinge) richtet sich nach der tariflichen Arbeitszeit für Arbeitnehmer auf Landesebene.
§ 5 Mehrarbeit/Nachtarbeit
1. |
Mehrarbeit ist für jugendliche Auszubildende (Lehrlinge), außer im Falle des § 8 Abs. 2 und an Notfällen gemäß § 21 des Jugendarbeit... |