Zwischen
...........................................
[Name und Adresse],
vertreten durch
...........................................
[Name des Vertretungsberechtigten]
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
...........................................
[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
...........................................
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
wird folgende Betriebsvereinbarung zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern vereinbart:
Präambel
Diese Betriebsvereinbarung regelt das Verfahren zur Bestimmung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes.
Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine rechtssichere Vergütung von Betriebsratsmitgliedern durch ein transparentes Verfahren sicherzustellen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Betriebsratsmitglieder der ............ (Betrieb/Unternehmen/Konzern).
§ 2 Bildung einer Vergleichsgruppe gem. § 37 Abs. 4 BetrVG
Zeitpunkt der Vergleichsgruppenbildung
Die Vergleichsgruppenbildung erfolgt grundsätzlich zum Zeitpunkt der erstmaligen Amtsübernahme.
Nach dem erstmaligen Antritt des Betriebsratsamtes wird für jedes Betriebsratsmitglied eine Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer gebildet, nach deren Entgeltentwicklung sich das Entgelt des Betriebsratsmitglieds bemisst.
Bei nicht dauerhaft nachgerückten Ersatzmitgliedern ist eine Vergleichsgruppe zu bilden, wenn unter Einbeziehung des nachwirkenden einjährigen Schutzes gem. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ein durchgehender Schutzzeitraum bestand.
- Für Betriebsratsmitglieder, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Betriebsvereinbarung bereits Mitglied des Betriebsrates sind, wird die Vergleichsgruppe spätestens 3 Monate nach Abschluss dieser Betriebsvereinbarung gebildet.
Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ist eine nachträgliche Anpassung der Vergleichsgruppe vorzunehmen. Hierzu zählen insbesondere folgende Umstände:
- Änderung des Arbeitsvertrages (z.B. Verzicht auf eine Führungsaufgabe durch das Betriebsratsmitglied)
- Das Betriebsratsmitglied hat nach der Bildung der Vergleichsgruppe eine berufliche Entwicklung vollzogen, die zu einer Änderung der Entgeltgruppe geführt hat. Die neue Vergleichsgruppe ist in diesem Fall mit Beschäftigten zu bilden, die eine hiermit vergleichbare Tätigkeit und Qualifikation aufweisen. Dies gilt auch bei einer hypothetischen Karriere.
- Die Vergleichsgruppe besteht nur noch aus weniger als 3 vergleichbaren Arbeitnehmern.
- Die Vergleichspersonen sind aufgrund persönlicher Umstände (z.B. Langzeiterkrankung) oder sonstiger in ihrer Person liegenden Gründe (z.B. Teilzeit, Leistungsabfall wg. Schicksalsschlägen in der Familie) als Vergleichspersonen nicht mehr geeignet
- Die Vergleichsgruppe ist möglichst zu ergänzen, wenn sie nur noch aus einer geraden Anzahl von weiteren Beschäftigten besteht.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung der Vergleichsgruppe wird auf Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsratsmitgliedes von den Betriebsparteien geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in Textform festzuhalten.
Kommt zwischen den Betriebsparteien keine Einigung über eine Neufestsetzung oder Beibehaltung der Vergleichsgruppe zustande, entfällt die rechtliche Verbindlichkeit der ursprünglichen Festlegung.
Kriterien der Vergleichbarkeit
Folgende Kriterien sind bei der Ermittlung der Vergleichspersonen zu berücksichtigen:
- Tätigkeit im selben Betrieb (soweit möglich)
- Erfüllung vergleichbarer Tätigkeitsmerkmale, wobei die gleiche Entgeltgruppe ein Indiz für eine Vergleichbarkeit darstellen kann
- Ähnliche fachliche und persönliche Qualifikation, die durch eine vergleichbare Ausbildung oder entsprechende berufliche Erfahrung erlangt wurde
- Vergleichbare betriebliche Erfahrung, sofern diese wertprägend für die ausgeübte Tätigkeit ist
Größe der Vergleichsgruppe
Die Vergleichsgruppe soll aus einer ungeraden Zahl an Personen bestehen. Sie besteht grundsätzlich aus mindestens 3 und nicht mehr als 9 Vergleichspersonen. In begründeten Ausnahmefällen kann im Einvernehmen der Betriebsparteien eine geringere oder höhere Anzahl von Vergleichspersonen festgelegt werden.
Vorgehen bei Fehlen einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspersonen
Fehlt im Betrieb eine ausreichende Anzahl von geeigneten Vergleichspersonen, werden zunächst vergleichbare Arbeitnehmer eines anderen Betriebs des Unternehmens herangezogen, sofern die dortigen Verhältnisse aufgrund der Tätigkeiten und der Entgeltstruktur vergleichbar sind.
Fehlen sie auch dort, ist auf die betriebsübliche Entwicklung der nächstvergleichbaren Arbeitnehmergruppe im Betrieb abzustellen.
Sofern weder im Betrieb noch im Unternehmen eine Vergleichsgruppe gebildet werden kann, ist auf die betriebsübliche Entwicklung der nächstvergleichbaren Arbeitnehmergruppe im Konzern abzustellen und das Mindestentgelt gem. § 37 Abs. 4 BetrVG zu schätzen.
Entgeltentwicklung anhand der Vergleichsgruppe/Verfahren
Das Entge...