FinMin Berlin, Erlaß v. 4.10.2013, III A - S 1311 - 5/2007
1. Übersicht über die Freistellung von Arbeitslöhnen und Renten/Ruhegehältern/Pensionen aufgrund von zwischenstaatlichen Abkommen und Vereinbarungen mit internationalen Organisationen
Die Zahl der unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die Gehälter und Bezüge von internationalen Organisationen erhalten, nimmt stetig zu. Oftmals wird in Abkommen und Protokollen, die Deutschland mit diesen internationalen Organisationen geschlossen hat, geregelt, ob diese Vergütungen in Deutschland besteuert werden können oder nicht. Der Progressionsvorbehalt kommt nur dann zur Anwendung, wenn dies in dem betreffenden Abkommen/Protokoll ausdrücklich zugelassen ist (§ 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG). In der Regel trifft das bei älteren Abkommen und Protokollen nicht zu (z.B. Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU), während der Progressionsvorbehalt in den neueren Abkommen (z.B. Übereinkommen zur Gründung der gemeinsamen Rüstungskooperation OCCAR) ausdrücklich erwähnt wird. Die Abkommen und Protokolle sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sieht das jeweilige Abkommen/Protokoll keine Steuerbefreiung vor, ist nach allgemeinen DBA-Grundsätzen zu prüfen. Ergibt sich hieraus eine Freistellung der Einkünfte kommt regelmäßig die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG in Betracht.
Das BMF führt eine Zusammenstellung der Fundstellen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, aufgrund derer Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationale Organisationen oder ausländische Staaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und Vermögen gewährt werden, Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgenommen (Stand 1.1.2013: BMF-Schreiben vom 18.3.2013, IV B 4 – S 1311/07/10039, BStBl 2013 I S. 404, vgl. EStG-Kartei Berlin, Internationale Organisationen und zwischenstaatliche Vereinbarungen, Fach 1 Nr. 1).
Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über wichtige Protokolle und Abkommen und die darin vereinbarten Vorrechte und Immunitäten für deren Mitarbeiter:
Bezeichnung |
Vorschrift im Protokoll/Abkommen |
Fundstelle |
steuerfrei |
§ 32b |
|
|
im BGBl |
nach dem genanntem Protokoll/Abkommen |
Abs. 1 Nr. 4 EStG |
Protokoll über Vorrechte und Immunitäten zum Übereinkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten zur Gründung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) |
Artikel 17 Abs. 1: Mitglieder des Personals und der Direktor der OCCAR mit Gehältern und sonstigen Bezügen |
2000 II S. 414 ff. |
ja |
ja |
|
Artikel 17 Abs. 2: Renten und Ruhegehälter |
|
nein |
nein |
Abkommen zwischen Deutschland und der Asiatischen Entwicklungsbank über das Europabüro in Frankfurt |
Artikel 8: Bedienstete der Bank sowie Sachverständige, die für die Bank tätig werden mit Gehältern und sonstigen Bezügen |
1997 II S. 2025 ff. |
ja |
nein |
|
Artikel 8: Renten und Ruhegehälter |
|
nein |
nein |
Protokoll über Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) |
Artikel 9 Abs. 2: Mitglieder des Personals mit ihren Gehältern und Bezügen |
1989 II S. 254 ff. |
ja |
ja |
|
Artikel 9 Abs. 2 Satz 3: Pensionen und Renten |
|
nein |
nein |
Allgemeines Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates |
Artikel 18 Buchst. b: Beamte des ER mit ihren Gehältern und Bezügen |
1954 II S. 494 ff. |
ja |
nein |
|
Artikel 18 Buchst. b: Pensionen und Ruhegehälter |
|
nein |
nein |
Fünftes Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
- Europäische Kommission für Menschenrechte
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
|
Artikel 1: Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofes mit ihren Gehältern, Dienstbezügen und Zulagen |
1994 II S. 750 ff. |
ja |
nein |
|
Artikel 1: Pensionen und Ruhegehälter |
|
nein |
nein |
Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung |
Artikel 53 Abs. 6: Direktoren u. Bedienstete mit ihren Gehältern und sonstigen Bezügen |
1994 II S. 184 ff. |
ja |
ja |
|
Artikel 53 Nr. 6: Pensionen und Ruhegehälter |
|
nein |
nein |
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der UNO:
- Internationale Arbeitsorganisation ILO,
- UN-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft FAO,
- UN- Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur UNESCO,
- Organisation der Internat. Zivilluftfahrt ICAO,
- Internationaler Währungsfonds FUND/IWF,
- Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung BANK,
- Weltgesundheitsorganisation WHO,
- Weltpostverein UPU,
- Internationaler Fernmeldeverein ITU,
- Weltorganisation für Meteorologie WMO,
- Beratende Seeschifffahrtsorganisation IMCO,
- Internationale Finanz-Cooperation IFC,
- Internationale Entwicklungsorganisation IDA,
- Organisation für Industrielle Entwicklung UNIDO,
- Welttourismusorganisation UNWTO,
- Internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO,
- Weltorganisation für geistiges Eigentum WIPO,
- Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung IFAD
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Artikel VI § 19: Beamte der Sonderorganisationen der UNO mit ihren Gehältern und Bezügen |
1954 II S.... |