Begriff

Besteht im Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 2 KSchG, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam kündigen, wenn die Kündigung durch Gründe bedingt ist, die in der Person (personenbedingt) oder in dem Verhalten (verhaltensbedingt) des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen (betriebsbedingt). Bei der verhaltensbedingten Kündigung besteht der Kündigungsgrund in einem Verstoß gegen Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Rahmenbedingungen der verhaltensbedingten Kündigung sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthalten. Nach der Rechtsprechung entscheiden stets die Umstände des Einzelfalls, ob das Verhalten objektiv geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen.

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