Anspruch |
BGB-Vorschriften |
Beginn der Verjährung |
Verjährungsfrist |
Ansprüche, die keiner Sonderregelung unterfallen (z.B. Kaufpreis-, Werklohn oder Arbeitslohnforderung) |
§ 195, 199 Abs. 1 BGB |
Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger vom Anspruch wusste bzw. hätte wissen müssen |
3 Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist) |
Kaufvertrag, Mängelansprüche |
§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Mängel an beweglichen Sachen) |
Übergabe |
2 Jahre Ausnahme: bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer greift die Regelverjährung von 3 Jahren |
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§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Mängel an Bauwerken) |
Übergabe |
5 Jahre Ausnahme: bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer greift die Regelverjährung von 3 Jahren, die aber nicht vor Ablauf der 5-jährigen Frist eintritt |
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§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei dinglichem Herausgaberecht eines Dritten oder sonstigem dinglichen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist) |
Übergabe |
30 Jahre |
Werkvertrag, Mängelansprüche |
§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Mängel bei Sachherstellung, -wartung oder -veränderung oder bei Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür) |
Abnahme |
2 Jahre Ausnahme bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Unternehmer greift die Regelverjährung von 3 Jahren |
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§ 634a Abs. 1 Nr. 2 (Mängel bei Erstellung von Bauwerken oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür) |
Abnahme |
5 Jahre Ausnahme bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Unternehmer greift die Regelverjährung von 3 Jahren, die aber nicht vor Ablauf der 5-jährigen Frist eintritt |
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§ 634a Abs. 1 Nr. 3 (alle übrigen Mängel) |
Abnahme |
3 Jahre |
Grundstücksrechte (Ansprüche auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück) |
§ 196 BGB |
Entstehung des Anspruchs |
10 Jahre |
Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache |
§ 548 Abs. 1 BGB |
Rückgabe der Mietsache |
6 Monate |
Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz oder auf Wegnahme einer Einrichtung |
§ 548 Abs. 2 BGB |
Ende des Mietverhältnisses |
6 Monate |
Ansprüche aus Reisevertrag |
§ 651j BGB |
Tag, an dem die Reise vertraglich enden sollte |
2 Jahre |
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit |
§ 199 Abs. 2 BGB |
Verletzungshandlung bzw. schadensauslösendes Ereignis unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis oder Schadensentstehung |
30 Jahre (Höchstfrist! Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis greift Regelverjährung von 3 Jahre) |
sonstige Schadensersatzansprüche |
§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB |
Entstehung des Schadens unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis |
10 Jahre (Höchstfrist! Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis greift Regelverjährung von 3 Jahren) |
§ 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB |
Tathandlung bzw. schadensauslösendes Ereignis unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis und Schadensentstehung |
30 Jahre (Höchstfrist! Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis greift Regelverjährung von 3 Jahren) |
erbrechtliche Ansprüche |
§ 199 Abs. 3a BGB |
Entstehung des Anspruchs unabhängig von der Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis |
30 Jahre (Höchstfrist! Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis greift Regelverjährung von 3 Jahre) |
Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung |
§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB |
Entstehung des Anspruchs |
30 Jahre |
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, |
§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB |
Entstehung des Anspruchs |
30 Jahre |
rechtskräftig festgestellte Ansprüche (z.B. Urteile) |
§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB |
Rechtskraft der Entscheidung |
30 Jahre (bei künftig fällig werdenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen – Zinsen – greift Regelverjährung von 3 Jahren) |
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden |
§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB |
Errichtung des vollstreckbaren Titels |
30 Jahre (bei künftig fällig werdenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen – Zinsen – greift Regelverjährung von 3 Jahren) |
vollstreckbare Ansprüche im Insolvenzverfahren |
§ 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB |
Feststellung im Insolvenzverfahren |
30 Jahre (bei künftig fällig werdenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen – Zinsen – greift Regelverjährung von 3 Jahren) |
Kostenerstattungsanspruch der Zwangsvollstreckung |
§ 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB |
Rechtskraft der Entscheidung |
30 Jahre (bei künftig fällig werdenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen – Zinsen – greift Regelverjährung von 3 Jahren) |