Der Beteiligungsvertrag unterscheidet sich vom Beteiligungskaufvertrag hauptsächlich dadurch, dass der Beteiligungsvertrag nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erstmals begründet, während aufgrund eines Beteiligungskaufvertrags bereits bestehende nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erworben werden.[1] Mit einem Beteiligungsvertrag und aufgrund eines Beteiligungskaufvertrags werden vermögenswirksame Leistungen in nicht verbrieften betrieblichen Vermögensbeteiligungen angelegt, z. B. Genossenschaftsanteile, GmbH-Geschäftsanteile, stille Beteiligungen, Darlehensforderungen oder Genussrechte.

Über die erhaltenen Beteiligungen darf der Arbeitnehmer bis zum Ablauf einer Frist von 6 Jahren nicht verfügen. Die 6-jährige Sperrfrist beginnt am 1.1. des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer die nicht verbriefte Beteiligung erhält.

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