1Das Prüfverfahren nach § 1 Absatz 2 umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage auf die folgenden Schutzgüter:
1. |
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, |
2. |
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, |
3. |
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, |
4. |
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie |
5. |
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. |
2Die Auswirkungen nach Satz 1 schließen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das UVP-pflichtige Vorhaben relevant sind.
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