[Vorspann]
Auf Grund
des § 244 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), der zuletzt gemäß Artikel 39 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist,
des § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) in Verbindung mit § 244 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
des § 43 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557) in Verbindung mit § 244 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
des § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) in Verbindung mit § 244 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1 Allgemeines
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden für Personen, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes, Zivildienstes oder Grenzschutzdienstes fortbesteht (Dienstleistende), pauschal berechnet.
§ 2 Beitragsberechnung
Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet:
1. |
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung: Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, durchschnittlichem allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt. |
2. |
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung: Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt. |
§ 3 Berechnungsgrundlagen
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beitragsbemessungsrundlage). Solange unterschiedliche Bezugsgrößen bestimmt sind, ist für die Dauer des Dienstes die Bezugsgröße des Gebietes anzuwenden, in dem der Dienst regelmäßig abgeleistet wird.
(2) Der für die gesetzliche Krankenversicherung anzuwendende allgemeine Beitragssatz ergibt sich auf Grund § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der für die soziale Pflegeversicherung anzuwendende Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Der für die gesetzliche Krankenversicherung anzuwendende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz ist der nach § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Bundesministerium für Gesundheit zum 1. Januar des Kalenderjahres der Dienstleistung festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen. Der für die soziale Pflegeversicherung anzuwendende Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Der für die gesetzliche Krankenversicherung anzuwendende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz ist der nach § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zum 1. Januar des Kalenderjahres der Dienstleistung festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen. Der für die soziale Pflegeversicherung anzuwendende Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Diensttage im Sinne dieser Verordnung sind die Tage, für die Beiträge zu entrichten sind. Die Zahl der Diensttage ist die Gesamtzahl der Tage, an denen im Kalenderjahr Dienst geleistet wurde. Unberücksichtigt bleiben in der Zahl der Diensttage die Diensttage der Personen, die in § 193 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichnet sind oder zuletzt vor dem Diensteintritt nicht bei einer Krankenkasse (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) versichert oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert waren. Die Feststellung der Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Diensttage nimmt für die Anzahl der Wehrdiensttage das Bundesamt für Wehrverwaltung, für die Anzahl der Zivildiensttage das Bundesamt für den Zivildienst und für die Anzahl der Grenzschutzdiensttage das Bundespolizeipräsidium Mitte vor. Das Bundesversicherungsamt bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wehrverwaltung, dem Bundesamt für den Zivildienst und dem Bundespolizeipräsidium Mitte das Verfahren zur Feststellung der nicht zu berücksichtigenden Diensttage.
(3) Diensttage im Sinne dieser Verordnung sind die Tage, für die Beiträge zu entrichten sind. Die Zahl der Diensttage ist die Gesamtzahl der Tage, an denen im Kalenderjahr Dienst geleistet wurde. Unberücksichtigt bleiben in der Zahl der Diensttage die Diensttage der Personen, die in § 193 Abs. 1 des Fünften Buches ...