Pflegeversicherung: Geringere Beiträge für Kinderreiche
Gute Nachricht für Eltern mit mehreren Kindern: Sie müssen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az: 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16 u.a.) in der sozialen Pflegeversicherung besser gestellt werden als kleinere Familien und Kinderlose. Für die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung gilt dies hingegen nicht. Die Praxis, hier überhaupt nicht zwischen Eltern und Kinderlosen zu unterscheiden, sei rechtens, entschied das oberste deutsche Gericht.
Anpassung der Beitragssätze bis Ende Juli 2023
Das Gericht ordnete an, Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung bis Ende Juli 2023 an die konkrete Zahl der Kinder anzupassen. „Diesen Beschluss werden wir in der erklärten Frist umsetzen“, sagte Gesundheitsminister Karl Lauterbach. Der SPD-Politiker fügte hinzu: „Die Pflegeversicherung muss aber auch grundsätzlich solider finanziert werden. Auch das werden wir angehen.“
Urteil zur Pflegeversicherung bereits im Jahr 2001
Schon 2001 hatte das Bundesverfassungsgericht geurteilt, es sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Eltern einen genauso hohen Satz für die soziale Pflegeversicherung zahlen müssten wie Kinderlose; sie leisteten einen „generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems“. Die Beitragssätze wurden daraufhin angepasst. Seit Anfang dieses Jahres liegt jener für Eltern bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, der für Kinderlose bei 3,4 Prozent.
Gleiche Beitragsbelastung unabhängig von der Kinderzahl verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts greift das aber zu kurz: Je mehr Kinder eine Familie habe, desto größer seien der Aufwand und die damit verbundenen Kosten. „Diese Benachteiligung tritt bereits ab einschließlich dem zweiten Kind ein“, heißt es in der Mitteilung. „Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.“ Der Gesetzgeber müsse diese Benachteiligung beheben.
Keine Änderungen in der Kranken- und Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Lage nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts anders. Hier werde der Wert der Kindererziehung insbesondere durch die Anerkennung sogenannter Kindererziehungszeiten honoriert. Mit Blick auf die gesetzliche Krankenversicherung sei der Gesetzgeber Eltern mit mehreren Kindern durch die beitragsfreie Familienversicherung schon sehr entgegengekommen. Dass in diesen beiden Fällen keine Unterschiede zwischen Menschen mit und ohne Kindern gemacht werden, hatte schon das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen für rechtens erklärt.
-
Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2025
3.910
-
Sozialversicherungswerte: Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
3.7072
-
Altersvollrentner im Minijob
2.5423
-
Einkommensgrenze bei Familienangehörigen beachten
2.018
-
Wann besteht ein Anspruch auf Familienversicherung?
1.284
-
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025 steht fest
9031
-
Datenübermittlung: Krankenkassen melden gezahlte Beiträge an das Finanzamt
870
-
Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung
808
-
Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft
7181
-
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträge durch Arbeitnehmer möglich
689
-
Versicherungspflicht von Lehrenden immer einzelfallabhängig
12.11.2024
-
Beitrag zur Pflegeversicherung soll 2025 steigen
11.11.20241
-
Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
11.11.2024
-
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025 steht fest
07.11.20241
-
Sozialversicherungswerte: Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
06.11.20242
-
Beiträge für Studierende steigen ab Oktober 2024
01.10.2024
-
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden auf das Gesamteinkommen angerechnet
23.09.2024
-
Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absehbar
03.09.2024
-
Versicherungsrechtliche Statusbeurteilung von Ärzten im Notdienst
20.08.2024
-
Kurzzeitiger Teilrentenbezug: Kein Wechsel von privater in gesetzliche Krankenversicherung möglich
15.08.2024