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Auf Grund des § 16 Absatz 2 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind
(1) Über Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Selbstständige, scheinbar tätige sowie scheinbar selbstständige Personen, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
2. |
Personenbeziehungen zu
a) |
Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad, |
b) |
Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und |
c) |
Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten, |
soweit diese Personen bereits im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfasst sind, |
3. |
eines der folgenden Kontaktdaten:
b) |
Mobiltelefonnummer oder |
|
5. |
zur Überprüfung des gesetzlichen Entgeltanspruchs oder der Höhe der abzuführenden Sozialabgaben:
d) |
etwaiges Bestehen und Höhe einer Kirchensteuerpflicht und |
|
6. |
folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
a) |
AZR-Nummer bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, |
c) |
Steueridentifikationsnummer. |
|
(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihren Tätigkeiten zum Zwecke der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfaufträge gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
1. |
Daten zum Arbeitslohn und zu Arbeitszeiten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst, |
3. |
folgende Status von beschäftigten oder selbstständigen Personen:
a) |
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, |
c) |
Arbeitsloser oder Arbeitslose ohne Leistungsbezug, |
f) |
Hausmann oder Hausfrau, |
g) |
Praktikant oder Praktikantin, |
h) |
Rentner oder Rentnerin wegen Alters oder wegen Erwerbsminderung, |
i) |
Schüler oder Schülerin, |
j) |
Student oder Studentin, |
k) |
Selbstständiger oder Selbstständige oder |
l) |
selbstständiger Landwirt oder selbstständige Landwirtin, |
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5. |
einzelne Mitgliedschaften bei einer oder mehreren konkret benannten gesetzlichen Krankenkassen für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst, |
6. |
Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst, |
7. |
Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und |
8. |
vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen. |
§ 2 Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern
(1) Über Arbeitgeber, Entleiher und Auftraggeber, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
1. |
Unternehmensbezeichnungen, |
3. |
Personenbeziehungen zu
a) |
Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad, |
b) |
Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und |
c) |
Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten, |
soweit diese Personen bereits im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfasst sind, |
4. |
eines der folgenden Kontaktdaten:
b) |
Mobiltelefonnummer oder |
|
6. |
Orte, an denen Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, soweit diese von der Meldeanschrift oder dem Betriebssitz abweichen, |
7. |
Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst, |
8. |
Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, |
9. |
vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen, |
10. |
Fahrzeugdaten und Halterdaten der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge und |
11. |
folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
b) |
Steueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. |
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