Die Grundpflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus § 4 BetrSichV.

Hiernach dürfen Arbeitsmittel erst dann verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber

  • eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
  • die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
  • festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

     
    Hinweis

    Das TOP-Prinzip

    Im Arbeitsschutzrecht gilt das TOP-Prinzip. Hiernach müssen erst technische, dann organisatorische und dann persönliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. In etlichen Arbeitsschutzverordnungen, z. B. in § 4 BetrSichV, ist die Reihenfolge der zu ergreifenden Maßnahmen ausdrücklich aufgeführt.

    Sollte sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen.[1] Sofern technische Maßnahmen möglich sind, müssen diese zuerst eingesetzt werden. An zweiter Prioritätenstelle stehen organisatorische Maßnahmen. Personenbezogene Schutzmaßnahmen sind nachrangig – quasi als letzte Möglichkeit des Schutzes – zu ergreifen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist dabei für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

  • Der Arbeitgeber muss bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen auch die vom ABS ermittelten technischen Regeln TRBS berücksichtigen.[2]

§ 4 Abs. 4 bis 6 BetrSichV legt Prüfpflichten des Arbeitgebers fest und verpflichtet ihn, die für die Anforderungen des Arbeitsschutzes erforderlich personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.

§ 6 BetrSichV legt umfangreiche weitere Pflichten des Arbeitgebers fest. So hat er z. B. dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel sicher verwendet werden und dabei die Grundsätze der Ergonomie beachtet werden. Weitere Vorgaben hierzu enthält Anhang 1 zur BetrSichV. Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Er hat dabei insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  • Die Arbeitsmittel müssen an die körperlichen Eigenschaften und die Kompetenz der Beschäftigten angepasst werden.
  • Die Beschäftigten müssen ausreichenden Bewegungsfreiraum besitzen.
  • Arbeitstempo und Arbeitsrhythmus sind so einzurichten, dass Gefährdungen der Beschäftigten vermieden werden.
  • Bedien- und Überwachungstätigkeiten, die eine uneingeschränkte und dauernde Aufmerksamkeit durch die Beschäftigten erfordern, sind zu vermeiden.

Der Arbeitgeber muss weiter dafür sorgen, dass Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen funktionsfähig sind und auch tatsächlich benutzt werden.[3]

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