Die LärmVibrationsArbSchV[1] ist zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit eingeführt worden.

Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) ergänzen diese. Sie enthalten Angaben zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch Lärm und/oder Vibrationen, zur Messung von Lärm und Vibrationen sowie zu geeigneten Schutzmaßnahmen.

[1] Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung v. 6.3.2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Art. 3 der Verordnung v. 21.7.2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist.

9.1 Begriffsbestimmungen

Lärm wird in § 2 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV definiert als Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.

Vibrationen sind gemäß § 2 Abs. 5 LärmVibrationsArbSchV alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können.

Weiter enthält § 2 LärmVibrationsArbSchV fachspezifische Definitionen zu Lärmexpositionspegeln (Abs. 2 und 3), Spitzenschalldruckkegeln (Abs. 4) und Vibrationsexpositionswerten (Abs. 6).

9.2 Arbeitgeberpflichten

Die Pflichten des Arbeitgebers sind in mehreren Vorschriften der LärmVibrationsArbSchV niedergeschrieben.

§ 3 schreibt dem Arbeitgeber Einzelheiten für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vor. Die Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen (Abs. 3).

Nach § 4 hat der Arbeitgeber die erforderlichen Messungen nach dem Stand der Technik durchzuführen.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird (§ 5).

Der Arbeitgeber muss unter den Voraussetzungen des § 11 eine Unterweisung vornehmen. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit erfolgen.

9.3 Einzelne Maßnahmen

Bei den Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Gefährdungen durch Lärm ist gemäß § 7 LärmVibrationsArbSchV das TOP-Prinzip[1] einzuhalten: Zunächst müssen Lärmemissionen am Entstehungsort verhindert oder soweit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben dabei Vorrang vor organisatorischen. Technische Maßnahmen sind z. B. Abschirmungen bzw. Schallisolierungsmaßnahmen. Eine organisatorische Maßnahme kann z. B. der zeitlich beschränkte Einsatz des Beschäftigten am Ort der – nicht weiter reduzierbaren – Gefährdung sein bzw. die Erstellung eines Arbeitszeitplans mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition für den Beschäftigten.

Werden trotz der in § 7 Abs. 1 aufgeführten Maßnahmen bestimmte Richtwerte nicht eingehalten, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen (§ 8).

Die Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen werden in § 10 behandelt. Auch hier gilt, dass vorrangig Vibrationen am Entstehungsort verhindert oder bestmöglich verringert werden. Ist dies nicht möglich, ist auch hier die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten. Eine technische Maßnahme kann z. B. der Einsatz von schwingungsdämpfenden Maschinen sein (Abs. 2 Ziff. 2) oder die Stellung von Zusatzausrüstung wie etwa ein Sitz, der Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpft, sein (Abs. 2 Ziff. 3). Als organisatorische Maßnahme ist auch hier z. B. ein Arbeitszeitplan mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Tätigkeiten möglich (Abs. 2 Ziff. 8).

[1] S. o. Abschn. 5.2.

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