Lärm wird in § 2 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV definiert als Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.

Vibrationen sind gemäß § 2 Abs. 5 LärmVibrationsArbSchV alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können.

Weiter enthält § 2 LärmVibrationsArbSchV fachspezifische Definitionen zu Lärmexpositionspegeln (Abs. 2 und 3), Spitzenschalldruckkegeln (Abs. 4) und Vibrationsexpositionswerten (Abs. 6).

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