Bei den Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Gefährdungen durch Lärm ist gemäß § 7 LärmVibrationsArbSchV das TOP-Prinzip[1] einzuhalten: Zunächst müssen Lärmemissionen am Entstehungsort verhindert oder soweit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben dabei Vorrang vor organisatorischen. Technische Maßnahmen sind z. B. Abschirmungen bzw. Schallisolierungsmaßnahmen. Eine organisatorische Maßnahme kann z. B. der zeitlich beschränkte Einsatz des Beschäftigten am Ort der – nicht weiter reduzierbaren – Gefährdung sein bzw. die Erstellung eines Arbeitszeitplans mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition für den Beschäftigten.

Werden trotz der in § 7 Abs. 1 aufgeführten Maßnahmen bestimmte Richtwerte nicht eingehalten, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen (§ 8).

Die Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen werden in § 10 behandelt. Auch hier gilt, dass vorrangig Vibrationen am Entstehungsort verhindert oder bestmöglich verringert werden. Ist dies nicht möglich, ist auch hier die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten. Eine technische Maßnahme kann z. B. der Einsatz von schwingungsdämpfenden Maschinen sein (Abs. 2 Ziff. 2) oder die Stellung von Zusatzausrüstung wie etwa ein Sitz, der Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpft, sein (Abs. 2 Ziff. 3). Als organisatorische Maßnahme ist auch hier z. B. ein Arbeitszeitplan mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Tätigkeiten möglich (Abs. 2 Ziff. 8).

[1] S. o. Abschn. 5.2.

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