Nach § 341 Abs. 2 BGB kann der Arbeitgeber die verwirkte Strafe als Mindestschaden verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Solche Formulierungen geben lediglich die gesetzliche Regelung wieder und sind daher in Vertragsstrafenvereinbarungen überflüssig, aber zur Klarstellung möglich und zulässig. Gemäß § 342 BGB ist der Anspruch des Arbeitgebers auf Schadensersatz nur dann ausgeschlossen, wenn die Strafe nicht in einer Geldleistung besteht und der Arbeitgeber die Strafe verlangt, also zwischen Schadensersatz und Strafe die letztere auswählt. Die Wahlmöglichkeit lässt sich auch im Arbeitsvertrag vereinbaren.

 
Praxis-Beispiel

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Anstelle der Vertragsstrafe kann der Arbeitgeber den nachweisbaren Schaden geltend machen.

Hierdurch ist der Arbeitgeber gezwungen, vor Geltendmachung seiner Ansprüche die Höhe des entstandenen Schadens genau zu prüfen. Eine Kumulation von Vertragsstrafe und Schadensersatz, bei der die Geltendmachung beider Summen nebeneinander in voller Höhe vorbehalten sein soll, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam.

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