1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer 5-Tage-Woche.
  2. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen Vertrauensurlaub von unbegrenzter Höhe. Der Anspruch auf Vertrauensurlaub entsteht erst nach Ablauf der Probezeit von ...... Monaten. Bei der Gewährung von Urlaub wird zunächst der gesetzliche Urlaub eingebracht.
  3. Die Festlegung des Urlaubs ist nach Möglichkeit mit dem Team abzustimmen. Ein Teil des Urlaubs muss mindestens 12 aufeinander folgende Werktage umfassen. Jeder Urlaub ist 2 Wochen vorher im Urlaubsplan einzutragen. In diesem Fall ist eine Genehmigung des Urlaubs nicht erforderlich. Kann die 2-Wochen-Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, ist der Urlaub mit dem Vorgesetzten abzustimmen.
  4. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende gesetzliche Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der Vertrauensurlaub erlischt mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abgeltung von Vertrauensurlaub ist nicht möglich.
  5. Der Vertrauensurlaub verfällt am 31.12. des jeweiligen Urlaubsjahres auch dann, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten im Hinblick auf den Urlaub nachgekommen ist.
  6. Für Vertrauensurlaub im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit, an Mutterschutz, Elternzeit oder an ein Beschäftigungsverbot ist eine Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich.
  7. Die rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich i.Ü. nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  8. Mitarbeiter und Vorgesetzte einigen sich auf ein System, die Urlaubstage lückenlos zu dokumentieren.
Ort, Datum:   Unterschriften:
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