Kurzbeschreibung
Die Vertragsklausel dient der Regelung des Vertrauensurlaubs. Sie ist nicht abschließend und muss individuell an die Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens angepasst werden.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Beim Vertrauensurlaub können Beschäftigte selbst wählen, wie viel bezahlten Urlaub sie erhalten und wann sie diesen nehmen. Arbeitgeber müssen bei der Einführung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wahren. Wird in eine Betriebsvereinbarung "Vertrauensurlaub" implementiert, empfiehlt es sich mit Blick auf das Günstigkeitsprinzip, entsprechende Klauseln auch in die Individualarbeitsverträge mit aufzunehmen.
Das Modell Vertrauensurlaub birgt einige Risiken. Deshalb kann der Arbeitgeber das Modell bei der Einführung zunächst zeitlich befristen. Außerdem sollten einige Punkte in einer Vereinbarung klar geregelt werden.
- Es muss sichergestellt werden, dass die Mitarbeiter zumindest den gesetzlichen Mindesturlaub nehmen. Das BUrlG legt fest, dass Beschäftigten in Deutschland bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Urlaubstage zustehen. Mitarbeiter können darauf nicht verzichten.
- Die Vereinbarung muss außerdem festlegen, dass genommener Urlaub zunächst auf den gesetzlichen Urlaub angerechnet wird.
- Es kann – und sollte – die Übertragung des Vertrauensurlaubs in das Folgejahr ausgeschlossen werden. Wenn der Mitarbeiter auch im Folgejahr unbegrenzt Urlaub nehmen kann, benötigt er keinen Vertrauens-Resturlaub aus dem Vorjahr. Der Vertrauensurlaub verfällt damit stets am 31.12.
- Eine Sonderregelung für das Ende von Beschäftigungsverhältnissen ist empfehlenswert, um beispielsweise bei langen Kündigungsfristen den Urlaub dennoch zu begrenzen. Die Abgeltung des Urlaubs sollte auf den Mindesturlaub begrenzt werden.
- Beschäftigte sowie Vorgesetzte sind zu einer lückenlosen Dokumentation im Hinblick auf die Urlaubstage verpflichtet, damit beispielsweise bei einem Arbeitsunfall die versicherungsrechtliche Lage geklärt werden kann.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder langfristige Auszeiten, wie z.B. Elternzeiten oder ein Sabbatical muss jedes Unternehmen Regelungen für den Vertrauensurlaub finden. Diese müssen aber individuell auf die Gegebenheiten des Unternehmens zugeschnitten werden und sind deshalb nicht Bestandteil des Musters. Um Missbrauch vorzubeugen, können über das nachfolgende Muster hinaus weitere Grenzen festgelegt werden, wie z.B. eine Begrenzung des Vertrauensurlaubs, ein Mindestabstand zwischen den Urlaubsblöcken etc. Dabei ist aber zu bedenken, dass jede Einschränkung gleichzeitig der gewünschten Flexibilisierung sowie der Vertrauensbasis entgegenwirken.
Vertragsklausel zur Regelung von unbegrenztem Urlaub
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer 5-Tage-Woche.
- Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen Vertrauensurlaub von unbegrenzter Höhe. Der Anspruch auf Vertrauensurlaub entsteht erst nach Ablauf der Probezeit von ...... Monaten. Bei der Gewährung von Urlaub wird zunächst der gesetzliche Urlaub eingebracht.
- Die Festlegung des Urlaubs ist nach Möglichkeit mit dem Team abzustimmen. Ein Teil des Urlaubs muss mindestens 12 aufeinander folgende Werktage umfassen. Jeder Urlaub ist 2 Wochen vorher im Urlaubsplan einzutragen. In diesem Fall ist eine Genehmigung des Urlaubs nicht erforderlich. Kann die 2-Wochen-Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, ist der Urlaub mit dem Vorgesetzten abzustimmen.
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende gesetzliche Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der Vertrauensurlaub erlischt mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abgeltung von Vertrauensurlaub ist nicht möglich.
- Der Vertrauensurlaub verfällt am 31.12. des jeweiligen Urlaubsjahres auch dann, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten im Hinblick auf den Urlaub nachgekommen ist.
- Für Vertrauensurlaub im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit, an Mutterschutz, Elternzeit oder an ein Beschäftigungsverbot ist eine Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich.
- Die rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich i.Ü. nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Mitarbeiter und Vorgesetzte einigen sich auf ein System, die Urlaubstage lückenlos zu dokumentieren.
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