§ 3 LärmVibrationsArbSchV konkretisiert § 5 ArbSchG und verpflichtet den Arbeitgeber, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen. Als erster Schritt muss festgestellt werden, ob die Beschäftigten Vibrationen ausgesetzt sind oder sein könnten. Eine derartige Gefährdungsbeurteilung kann auf der Basis von Messungen oder durch Schätzungen auf der Grundlage von Herstellerangaben durchgeführt werden. Um unnötigen Aufwand zu vermeiden, liefert Abb. 1 Teil 1 TRLV Vibrationen die Rangfolge bei der Auswahl geeigneter Informationsquellen. Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt grundsätzlich personenbezogen.

Zum Schutz vor Vibrationen sind für Hand-Arm- und Ganzkörpervibrationen sog. Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte festgelegt (§ 9 LärmVibrationsArbSchV). Bei Überschreiten der Auslösewerte müssen bestimmte Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Der Expositionsgrenzwert ist festgelegt als der Wert, dem der Beschäftigte max. ausgesetzt sein darf.

Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören deshalb Messung und Bewertung der Vibrationen sowie die Information und Unterweisung der Beschäftigten: Die Messungen müssen vom Arbeitgeber beauftragte Personen oder Stellen mit der dafür notwendigen Fachkunde und den erforderlichen Einrichtungen durchführen (s. TRLV Vibrationen Teil 2).

Die Unterweisung muss "vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit erfolgen" (§ 11 LärmVibrationsArbSchV).

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