Zwischen
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[Name und Adresse]
vertreten durch
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[Name des Vertretungsberechtigten]
- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -
und
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[Name und Adresse des Betriebsrats]
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
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[Name]
- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -
wird folgende Betriebsvereinbarung zur Einführung einer Videoüberwachung getroffen:
Präambel
Die Parteien sind sich darüber einig, dass es unabdingbar ist, den Betrieb, einschließlich der Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel durch den Einsatz von Videoüberwachung vor unberechtigtem Betreten, Sachbeschädigung, Vandalismus und Diebstahl sowohl präventiv als auch repressiv zu schützen sowie eine entsprechende Strafverfolgung und eine entsprechende Wahrnehmung des Hausrechts zu gewährleisten. Unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Mitarbeiter sollen mit dieser Betriebsvereinbarung diese Zwecke verwirklicht werden.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb .... tätigen Mitarbeiter.
VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter in den Abteilungen ....
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
§ 2 Grundsätze der Videoüberwachung
- Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Einführung von Videoüberwachung grundsätzlich zur Durchführung der Arbeitsverhältnisse erforderlich ist. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitungen im Rahmen von Videoüberwachungen ist deswegen § 26 Abs. 1 BDSG und nicht diese Betriebsvereinbarung.
- Stets gilt dabei, dass jede Datenverarbeitung nur dann erfolgen darf, wenn die Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art. 5 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten werden. Dies setzt die Einhaltung der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Datenrichtigkeit, der Speicherbegrenzung, der Integrität und Vertraulichkeit, der Rechenschaftspflicht, den Schutz personenbezogener Daten, Überwachungsmöglichkeiten, die Einhaltung von Auswertungsgrundsätzen und die Einbindung des Datenschutzbeauftragten voraus.
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einführung einer Videoüberwachung aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung möglicherweise ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Mitarbeiter zur Folge haben kann, aber in der gegenwärtig vereinbarten Form noch nicht hat. Der Arbeitgeber wird eine datenschutzrechtliche Folgenabschätzung (DSFA) im Sinne des Art. 35 DSGVO mittels des Standard-Schutzmodells der Datenschutzkommission (DSK) durchführen, sobald die Erweiterung der Videoüberwachung, auch durch einzelne Zusatzvereinbarungen zu dieser Betriebsvereinbarung, ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Mitarbeiter hat. Diese ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.
- Der Begriff Videoüberwachung umfasst den Betrieb aller Videokameras, soweit Anbringung und/oder Betrieb auf Veranlassung von oder durch den Arbeitgeber erfolgen. Erfasst sind rein übertragende ("Monitoring") Systeme, aufzeichnende Systeme, Kamera-Attrappen ebenso wie noch nicht oder nicht mehr funktionsfähige Kameras.
- Videoüberwachung im Sinne dieser Betriebsvereinbarung meint nicht solche Videosysteme, die allein der Überwachung von technischen Abläufen dienen und bei denen ausgeschlossen ist, dass Mitarbeiter erfasst werden oder auf anderweitigem Wege Rückschlüsse auf das Leistungs- oder Arbeitsverhalten von Mitarbeitern möglich sind.
- Videoüberwachung im Sinne dieser Betriebsvereinbarung meint nicht der Kommunikation dienende Systeme an tragbaren Geräten wie Smartphones, Laptops oder Webcams am PC. Soweit solche Videogeräte eingeführt werden, bedarf es hierzu des Abschlusses gesonderter Betriebsvereinbarungen.
- Kameras sind grundsätzlich, soweit nicht ausdrücklich anderes gestattet wird, ohne Zoom-, Schwenk- oder Aufnahmefunktion zu installieren und zu betreiben. Ist die Installation ohne diese Zusatzfunktionen technisch nicht möglich, sind diese Funktionen zu deaktivieren. Ist eine Deaktivierung nicht möglich, so dürfen solche Kameras nicht eingesetzt werden, es sei denn, es wird spezifisch diese Funktion benötigt.
- Eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle durch die Videoüberwachung ist unzulässig, es sei denn, diese Betriebsvereinbarung erlaubt diese ausdrücklich.
- Der Arbeitgeber wird ein Verarbeitungsverzeichnis erstellen, in welchem er die verarbeiteten Daten und alle potentiellen Verarbeitungszwecke beschreibt. Das Verarbeitungsverzeichnis wird als Anlage 2 zu dieser Betriebsvereinbarung geführt. Die Anlage kann vom Arbeitgeber bei Änderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angepasst werden.
§ 3 Umfang der Videoüberwachung
- Die Vid...