Die Festsetzung der Arbeitszeit unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht, was auch für Vor- und Nacharbeit gilt.

Das Empfangen, Abgeben und Aufrüsten von ausschließlich dienstlich nutzbaren Arbeitsmitteln ist dabei betriebliche Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.[1] Gleiches gilt für die Umkleidezeiten.[2] Kein Mitbestimmungsrecht besteht bei der Bemessung von Zeitvorgaben des Arbeitgebers für das Umkleiden im Betrieb.[3]

Der Arbeitnehmer ist zur Vor- oder Nacharbeit verpflichtet, wenn der Betriebsrat der Regelung zugestimmt hat. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen, die verbindlich entscheidet. Ist die Pflicht zur Vor- oder Nacharbeit nicht in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag geregelt, kann sich diese auch aufgrund von Verkehrssitte oder betrieblicher Übung ergeben.

[3] A. a. O.; zum Umfang des Einsichtsrechts des Betriebsrats in die Aufzeichnung und Erfassung von Umkleidezeiten siehe LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.10.2015, 10 TaBV 929/15.

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