Bei der Vorarbeiterzulage handelt es sich um eine regelmäßige und laufende Zuwendung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die typischerweise im Baugewerbe mitarbeiterverantwortliche Positionen einnehmen.
Die Vorarbeiterzulage steht im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung. Sie ist sowohl als laufender steuerpflichtiger Arbeitslohn als auch als laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu behandeln. Aufgrund des arbeitsvertraglichen Anspruchs ist die Vorarbeiterzulage bei der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen.
Lohnsteuer: Die Steuerpflicht der Vorarbeiterzulage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Vorarbeiterzulage als Bestandteil des Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Vorarbeiterzulage | pflichtig | pflichtig |
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