Bis vor wenigen Jahren musste die Vorsorgekartei bei kritischen Risiken (z. B. dem Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen) bei Erlöschen des Betriebes komplett dem Unfallversicherungsträger übergeben werden. Zurzeit gibt es keine entsprechenden Regelungen mehr. Da mit dem Erlöschen des Betriebes ja auch Arbeitsverhältnisse in der bestehenden Form beendet werden, greifen demnach dieselben Regelungen wie beim Ausscheiden eines Beschäftigten.

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