(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss enthalten:
1. |
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen, |
2. |
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen, |
3. |
die Zahl der ungültigen Stimmen, |
4. |
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe, |
6. |
die Namen der Gewählten, |
7. |
die Reihenfolge der Ersatzmitglieder. |
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
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