(1) 1Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen die Wahlberechtigten schriftlich oder durch Aushang zu einer Wahlversammlung ein. 2Die Einladung muß folgende Angaben enthalten:

 

1.

die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung,

 

2.

den Hinweis über eine für Zwecke der Wahl erfolgte Zusammenfassung von Gerichten,

 

3.

den Hinweis, wo und wann die Liste der Wahlberechtigten und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen,

 

4.

Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung.

 

(2) 1Ist in dem Gericht eine Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen nicht vorhanden, laden drei wahlberechtigte Richter und Richterinnen, der Richterrat oder der Präsidialrat zu der Wahlversammlung ein. 2Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 177 Absatz 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.

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