(1) Spätestens am vierten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.

 

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand hieraus und aus den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.

 

(3) Der Wahlvorstand zählt

 

a)

im Fall der Verhältniswahl die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste,

 

b)

im Fall der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber

entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

 

(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

 

(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, ist für die Beschäftigten öffentlich.

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