§ 28 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn
a) |
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist oder nur ein Vertreter zu wählen ist, |
b) |
bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist oder insgesamt nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist. |
(2) 1Ist bei Gruppenwahl nur ein Gruppenvertreter oder bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied zu wählen, so werden in den Stimmzettel die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle übernommen. 2Bei gruppenfremden Bewerbern und im Fall des Satzes 1 Alternative 2 ist auch die Gruppenzugehörigkeit aufzunehmen. 3Weitere Angaben dürfen die Stimmzettel nicht enthalten.
(3) 1Ist bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe oder bei gemeinsamer Wahl insgesamt nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so werden in den Stimmzettel die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle übernommen. 2Bei gruppenfremden Bewerbern ist auch die Gruppenzugehörigkeit aufzunehmen. 3Weitere Angaben dürfen die Stimmzettel nicht enthalten.
(4) Jeder Bewerber kann in dem Stimmzettel nur einmal aufgeführt werden.
§ 29 Stimmabgabe und Ermittlung der gewählten Bewerber bei Wahl nur eines Gruppenvertreters oder nur eines Personalratsmitglieds
(1) 1Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will. 2Kreuzt der Wähler mehrere Bewerber an, ist der Stimmzettel ungültig (§ 15 Abs. 1 Buchst. d).
(2) 1Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 30 Stimmabgabe und Ermittlung der gewählten Bewerber bei Vorliegen eines Wahlvorschlags
(1) 1Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. 2Einem Bewerber kann nicht mehr als eine Stimme gegeben werden. 3Der Wähler darf
a) |
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Gruppenvertreter zu wählen sind, |
b) |
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind und von den Bewerbern der einzelnen Gruppen nur so viele Namen ankreuzen, als Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind. |
4Kreuzt der Wähler mehr Namen an, als Bewerber zu wählen sind, ist der Stimmzettel ungültig (§ 15 Abs. 1 Buchst. d).
(2) 1Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(3) 1Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppe in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt. 2Abs. [Bis 31.10.2019: Absatz] 2 Satz 2 findet Anwendung.