(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

 

(2) Das aktive Wahlrecht wird durch die Kennzeichnung und die Abgabe des gefalteten Stimmzettels oder bei Briefwahl die Übersendung des gekennzeichneten und gefalteten Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt.

 

(3) 1Die Stimmzettel und bei Briefwahl die Wahlumschläge müssen bei

 

1.

Gruppenwahl nach Gruppen getrennt,

 

2.

gemeinsamer Wahl für alle Wählerinnen und [1]Wähler

die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die Stimmzettel sind mindestens 21 cm x 29,7 cm (DIN A 4) groß. 2Das Papier muss so beschaffen sein, dass die Kennzeichnung des Stimmzettels nach Faltung durch die Wählerin oder [2]den Wähler nicht mehr erkennbar ist.

 

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

 

1.

die so gefaltet sind, dass die Stimmabgabe erkennbar ist, und die bei Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind,

 

2.

die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,

 

3.

aus denen sich der Wille der Wählerin oder [3]des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,

 

4.

die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

 

(5) Mehrere bei Briefwahl in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die übereinstimmend gekennzeichnet sind, werden als eine Stimme gezählt.

[1] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[2] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[3] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge