(1) Unverzüglich, spätestens am dritten Tag nach Abschluss der Stimmabgabe, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(2) Nach Öffnen der Wahlurne vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel mit der Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen und prüft ihre Gültigkeit.
(3) Der Wahlvorstand zählt bei
1. |
Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste, |
2. |
Mehrheitswahl die auf jede einzelne Bewerberin oder [1]jeden einzelnen Bewerber |
entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit laufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
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